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   BGH, 09.07.1964 - III ZR 239/62   

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https://dejure.org/1964,3176
BGH, 09.07.1964 - III ZR 239/62 (https://dejure.org/1964,3176)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1964 - III ZR 239/62 (https://dejure.org/1964,3176)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1964 - III ZR 239/62 (https://dejure.org/1964,3176)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.10.1960 - V ZR 65/59
    Auszug aus BGH, 09.07.1964 - III ZR 239/62
    Diese Überlegung, daneben die Erwägung, daß die auch für bindende Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten geltenden Vorschriften der §§ 2287, 2288 BGB beeinträchtigende Schenkungen des überlebenden Ehegatten, die einen besonders schweren Verstoß gegen die Bindung bedeuten, nur zur Grundlage eines schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs machen und auch dies nur im Falle einer Benachteiligungsabsicht des Geschenkgebers, haben den jetzt erkennenden Senat dazu geführt (Urteile vom 11. Mai 1964 III ZR 132/63 und III ZR 180/63), im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 22. Februar 1961 V ZR 175/59 in NJW 1961, 1111; auch Urteil vom 12. Oktober 1960 V ZR 65/59 Seite 12/13) eine Nichtigkeit von Zweitgeschäften unter Lebenden wegen Aushöhlung einer bindenden Verfügung von Todes wegen in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu bejahen.
  • BGH, 22.02.1961 - V ZR 175/59
    Auszug aus BGH, 09.07.1964 - III ZR 239/62
    Diese Überlegung, daneben die Erwägung, daß die auch für bindende Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten geltenden Vorschriften der §§ 2287, 2288 BGB beeinträchtigende Schenkungen des überlebenden Ehegatten, die einen besonders schweren Verstoß gegen die Bindung bedeuten, nur zur Grundlage eines schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs machen und auch dies nur im Falle einer Benachteiligungsabsicht des Geschenkgebers, haben den jetzt erkennenden Senat dazu geführt (Urteile vom 11. Mai 1964 III ZR 132/63 und III ZR 180/63), im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 22. Februar 1961 V ZR 175/59 in NJW 1961, 1111; auch Urteil vom 12. Oktober 1960 V ZR 65/59 Seite 12/13) eine Nichtigkeit von Zweitgeschäften unter Lebenden wegen Aushöhlung einer bindenden Verfügung von Todes wegen in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu bejahen.
  • BGH, 11.05.1964 - III ZR 132/63
    Auszug aus BGH, 09.07.1964 - III ZR 239/62
    Diese Überlegung, daneben die Erwägung, daß die auch für bindende Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten geltenden Vorschriften der §§ 2287, 2288 BGB beeinträchtigende Schenkungen des überlebenden Ehegatten, die einen besonders schweren Verstoß gegen die Bindung bedeuten, nur zur Grundlage eines schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs machen und auch dies nur im Falle einer Benachteiligungsabsicht des Geschenkgebers, haben den jetzt erkennenden Senat dazu geführt (Urteile vom 11. Mai 1964 III ZR 132/63 und III ZR 180/63), im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 22. Februar 1961 V ZR 175/59 in NJW 1961, 1111; auch Urteil vom 12. Oktober 1960 V ZR 65/59 Seite 12/13) eine Nichtigkeit von Zweitgeschäften unter Lebenden wegen Aushöhlung einer bindenden Verfügung von Todes wegen in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu bejahen.
  • BGH, 11.05.1964 - III ZR 180/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.07.1964 - III ZR 239/62
    Diese Überlegung, daneben die Erwägung, daß die auch für bindende Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten geltenden Vorschriften der §§ 2287, 2288 BGB beeinträchtigende Schenkungen des überlebenden Ehegatten, die einen besonders schweren Verstoß gegen die Bindung bedeuten, nur zur Grundlage eines schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs machen und auch dies nur im Falle einer Benachteiligungsabsicht des Geschenkgebers, haben den jetzt erkennenden Senat dazu geführt (Urteile vom 11. Mai 1964 III ZR 132/63 und III ZR 180/63), im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 22. Februar 1961 V ZR 175/59 in NJW 1961, 1111; auch Urteil vom 12. Oktober 1960 V ZR 65/59 Seite 12/13) eine Nichtigkeit von Zweitgeschäften unter Lebenden wegen Aushöhlung einer bindenden Verfügung von Todes wegen in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu bejahen.
  • BGH, 14.03.1968 - III ZR 228/65

    Grundbuchberichtigungsanspruch auf Eintragung in ungeteilter Erbengemeinschaft -

    Anders ausgedrückt hat eine im Blick auf § 134 BGB anzunehmende Unwirksamkeit zur Voraussetzung, daß mit der Anerkennung des Rechtsgeschäfts nicht der Befugnis des Erblassers zur freien Verfügung über sein Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden Rechnung getragen, sondern eine dem Erblasser verwehrte und dem Gesetz zuwiderlaufende anderweite Regelung der Erbfolge bestätigt würde (vgl. BGH Urteile vom 11. Mai 1964 - III ZR 132/63 = BNotZ 1965, 357, vom 9. Juli 1964 - III ZR 239/62 , vom 29. Oktober 1964 - III ZR 13/63 = DNotZ 1965, 617 - FamRZ 1965, 41 und vom 16. Mai 1966 - III ZR 206/64).
  • BGH, 29.10.1964 - III ZR 13/63

    Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils - Voraussetzungen der

    Das hat den jetzt erkennenden Senat im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des V. Zivilsenats (Urteile vom 12. Oktober 1960, V ZR 65/59 = FamRZ 1961, 76, 78; vom 22. Februar 1961, V ZR 175/59 = NJW 1961, 1111; vom 2. Oktober 1963, V ZB 140/61 = DNotZ 1964, 234) dazu geführt, eine Nichtigkeit von derartigen Rechtsgeschäften unter Lebenden wegen Aushöhlung einer in einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag getroffenen bindenden Verfügung von Todeswegen nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen anzunehmen und ein Rechtsgeschäft, das sich seiner rechtlichen Gestalt nach als Rechtsgeschäft unter lebenden darstellt, grundsätzlich dann als gültig und nicht als unwirksamen Versuch zur Umgehung des Testierverbotes zu werten, wenn die in dem Rechtsgeschäft vorgesehenen und mit ihm angestrebten Regelungen nicht erst nach dem Tode des Erblassers, sondern bereits zu dessen Lebzeiten zum Tragen kommen und verwirklicht werden sollen (vgl. die - nicht zur Veröffentlichung vorgesehenen - Urteile vom 11. Mai 1964, III ZR 132/63 und III ZR 180/63 sowie vom 9. Juli 1964, III ZR 239/62).
  • BGH, 16.05.1966 - III ZR 206/64

    Errichtung eines notariellen Testaments - Räumung und Herausgabe einer Wohnstelle

    Das hat den hier erkennenden Senat im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des V. Zivilsenats (Urteile vom 12. Oktober 1960, V ZR 65/59 = FamRZ 1961, 76, 78; vom 22. Februar 1961, V ZR 175/59 = NJW 1961, 1111; vom 2. Oktober 1963, V ZR 140/61 = NJW 1964, 547; vgl. dazu auch die Übersicht bei Mattern DNotZ 1964, 196 ff) dazu geführt, eine Nichtigkeit von derartigen Rechtsgeschäften unter Lebenden wegen Aushöhlung einer in einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag getroffenen bindenden Verfügung von Todeswegen nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen anzunehmen und ein Rechtsgeschäft, das sich seiner rechtlichen Gestalt nach als Rechtsgeschäft unter Lebenden darstellt, grundsätzlich dann als gültig und nicht als unwirksamen Versuch zur Umgehung des Testierverbotes zu werten, wenn die in dem Rechtsgeschäft vorgesehenen und mit ihm angestrebten Regelungen nicht erst nach dem Tode den Erblassers, sondern bereits zu dessen Lebzeiten zum Tragen kommen und verwirklicht werden sollen (vgl. die Urteile vom 11. Mai 1964, III ZR 132/63 = DNotZ 1965, 357 und III ZR 180/63, vom 9. Juli 1964, III ZR 239/62, und vom 29. Oktober 1964, III ZR 13/63 = DNotZ 1965, 617 = FamRZ 1965, 41).
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